Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand des Vertrages
(a) Der Personalvermittler verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, Mitarbeiter gegen Zahlung eines Honorars zu vermitteln
(Personalvermittlungsvertrag). Für alle Personalvermittlungsverträge gelten
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers selbst dann,
wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
(b) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle Informationen, die für die Durchführung des Vermittlungsauftrages erforderlich sind, zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt vor allem für die Anfertigung einer Stellenbeschreibung und die Bestimmung des Anforderungsprofils.
2. Leistungen des Personalvermittlers
Der Personalvermittler wird für den Auftraggeber, Bewerber für genannte Tätigkeiten mit den dort genannten Qualifikationen und in der benötigten
Anzahl suchen, eine Selektierung vornehmen, die Bewerbungsunterlagen geeigneter Bewerber in deutscher Sprache aufbereiten und die Bewerber
dem Auftraggeber vorstellen. Beide Parteien vereinbaren, dass dem Auftraggeber keine Kosten für die Rekrutierung von Bewerbern ( Inserate in
Zeitungen, ect. ) entstehen.
3. Vergütung
Der Anspruch auf das Personalvermittlungshonorar entsteht, sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber bzw. eine mit dem Auftraggeber in
wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-Tochter oder Muttergesellschaft und dem vermittelten Bewerber abgeschlossen wurde und die Probezeit ( max.1 Monat ) beendet wurde. Ein
Honoraranspruch entsteht auch, sollte ein durch den Auftragnehmer vorgeschlagener Bewerber eingestellt werden. Der vergangene Zeitrahmen wann der Bewerber vorgestellt wurde, ist hier nicht von Relevanz! Für das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird. Die Regelung gilt sinngemäß bei
Abschluss von Ausbildungs-Dienst und sonstigen Beschäftigungsverträgen.
(a) Schließt der Auftraggeber mit einem vom Personalvermittler vorgestellten Bewerber einen Arbeitsvertrag, so erhält der Personalvermittler ein Vermittlungshonorar. Die Höhe des Honorars ist abhängig von den
Qualifikationen des Mitarbeiters und wird individuell je Mitarbeiter festgestellt. Die Rechnungslegung erfolgt nach Beendigung
der Probezeit ( längstens 1 Monat ), zeitgleich mit den Lohnzahlungen an den vermittelten Mitarbeiter auf das vom Personalvermittler angegebene Konto
(b) Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsvertrages innert einer Frist von 3 Monaten, von welcher Seite auch immer, gilt die letzte Honorarzahlung als Abschlusszahlung. Für den Auftraggeber entstehen aus dieser Vermittlung keine weiteren Kosten. Ausgenommen der selbe Mitarbeiter wird erneut beschäftigt. Bereits bezahlte Honorare für diesen Mitarbeiter finden keinerlei Anrechnung! Es entsteht ein neuer Vermittlungsvertrag!
(c) Schließt ein Dritter einen Vertrag mit einem Bewerber aufgrund von Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber vom Personalvermittler erhalten hat und die der Auftraggeber entgegen Ziff. 7 dieser AGB weitergegeben hat, schuldet der Auftraggeber gleichfalls das Vermittlungshonorar.
(d) Sollte ein Bewerber nach Zeitablauf ( befristete Verträge ) erneut im selben Betrieb beschäftigt werden, sind nur mehr 50% des aktuellen Honorars fällig! Sonderhonorare oder Partnerpreise finden hier keine Anwendung! Diese Regelung findet nur bei Beendung durch Zeitablauf Anwendung. Ab der 3. Anstellung ist der Bewerber frei von Honorarzahlungen!
(e) Bei Auflösung des Dienstvertrages während der Probezeit (14Tage längstens jedoch 1 Monat ), wird KEIN Honorar in Rechnung gestellt.
Vorbewertung
Hat sich ein vom Personalvermittler vorgestellter Bewerber bereits unabhängig von der Vorstellung durch den Personalvermittler bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Personalvermittler unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch den Personalvermittler zu unterrichten. In diesem Fall erbringt der Personalvermittler keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann den Personalvermittler jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Kommt es in einem derartigen Fall zum Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Bewerber, erhält der Personalvermittler das Vermittlungshonorar in voller Höhe.
4. Pflichten Auftraggeber
(a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem vom Personalvermittler vermittelten Bewerber innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages mit Übersendung einer Kopie des geschlossenen Vertrages anzuzeigen
(b) Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Anträge ( Beschäftigungsbewilligung ect.) zeitgerecht einzureichen und dem Vermittler
eine Kopie der Bewilligung/ Anmeldung zuzusenden !
5. Zahlung
Rechnungen des Personalvermittlers sind sofort und ohne Abzug fällig.
Gegen Ansprüche des Personalvermittlers kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Kommt der Auftraggeber mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug,
kann der Personalvermittler eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 50,00 in Rechnung stellen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden zur Gänze eingefordert.
6. Vertraulichkeit/ Unterlagen
(a) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im
Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(b) Der Auftraggeber hat vom Personalvermittler übergebene Unterlagen auf Verlangen des Personalvermittlers herauszugeben. Dies gilt
nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
7. Kündigung eines mündlichen oder
schriftlichen Vermittlungsvertrages
Ein mündlich oder schriftlich vereinbarter Vermittlungsvertrag kann von beiden Seiten bis zwei Monate vor vereinbartem Dienstantritt gekündigt
werden. Bei Kündigung nach Ablauf dieser Frist kann der Personalvermittler eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50% des festgestellten Honorars in
Rechnung stellen. Eine Nichtanreise eines vermittelten Mitarbeiters, wird nicht als Vertragsbruch geandet! Die Kündigung hat in schriftlicher Form
mittels Mail oder Post zu erfolgen. Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem vom Personalvermittler vorgestellten Bewerber nach
Kündigung dieser Vereinbarung zustande, bleibt der Anspruch des Personalvermittlers auf Vermittlungshonorar unberührt
8. Haftung des Personalvermittlers
(a) Der Personalvermittler haftet für die ordnungsgemäße Auswahl der Bewerber (Kardinalpflicht). Verletzt der Auftragnehmer diese Kardinalpflicht, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme der von dem
Auftragnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die auf Verlangen nachgewiesen wird
(b) Für sonstige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten betreffen, haftet der Personalvermittler nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(c) Die Haftungsbeschränkungen gemäß 9.a und 9.b gelten sinngemäß zugunsten aller Mitarbeiter des Personalvermittlers.
(d) Der Personalvermittler gewährt bei vorzeitiger Auflösung des Dienst-Vertrages durch den Bewerber, innert 2 Wochen eine passende Ersatzkraft zu finden. Ist eine Ersatzkräftevermittlung erwünscht, ist dies vom Auftraggeber in schriftlicher Form mitzuteilen.
(e) Haftungsausschluss: Der Personalvermittler lehnt jegliche Haftung im Bezug einer nicht Anreise eines vermittelten Mitarbeiters ab! 9. Schlussbestimmungen
(f) Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
(g) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Personalvermittler.
(h) Die in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.
(i) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Pazin Kroatien. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden, Scheck-und Wechselprozessen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.